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NeuigkeitenKaufpreiszahlung: Unentgeltliche Stundung keine Kapitaleinkünfte
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19. Juni 2026

Kaufpreiszahlung: Unentgeltliche Stundung keine Kapitaleinkünfte

Vereinbaren die Vertragspartner bei der entgeltlichen Übertragung eines privaten Vermögensgegenstands, dass der Erwerber den Kaufpreis in Teilzahlungen erbringt und diese in voller Höhe als Gegenleistung für den Kaufgegenstand geleistet werden sollen, ist von einer unentgeltlichen Stundung der Kaufpreisforderung auszugehen, wenn die in der Ratenzahlungsvereinbarung liegende Stundung zinslos gewährt wird.

Praxis-Beispiel:
Die Verkäufer hatten ihrer Tochter eine Immobilie verkauft und eine zinslose Ratenzahlungsvereinbarung vereinbart. Eltern und Tochter hatten ausdrücklich vereinbart, dass die Zahlungen in voller Höhe auf den Kaufpreis angerechnet werden und die Stundung der Zahlungsverpflichtung als Schenkung anzusehen ist. Das Finanzamt ermittelte dennoch einen Zinsanteil, den es als steuerpflichtige Kapitaleinkünfte gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG der Besteuerung unterwarf.

Der BFH stellt klar, dass eine Kaufpreisvereinbarung mit zinslosen Ratenzahlungen nicht automatisch der Schenkungssteuer oder Einkommensteuer unterliegt. Ausnahme: Es liegt ein steuerlicher Gestaltungsmissbrauch oder eine wirtschaftlich nicht tragfähige Vereinbarung vor. Der BFH betont, dass innerhalb von Familien Regelungen gerechtfertigt sein können, z. B. um die finanzielle Belastung eines Familienmitglieds zu reduzieren, ohne dass daraus steuerliche Konsequenzen abzuleiten sind. Weiterhin hat der BFH entschieden, dass in solchen Fällen die sogenannte „Barwertmethode“ (§ 12 Abs. 3 BewG) dann nicht anwendbar ist, um dadurch steuerpflichtige Zinserträge zu generieren.

Fazit: Der BFH hat mit diesem Urteil seine frühere Rechtsprechung geändert. Er hat hervorgehoben, dass bei Vereinbarungen über Ratenzahlungen grundsätzlich die ausdrücklich getroffenen Vereinbarungen der Beteiligten maßgebend sind. Dieses Urteil schafft somit mehr Rechtssicherheit für familiäre Vereinbarungen, bei denen die finanzielle Leistungsfähigkeit und das gegenseitige Vertrauen der Parteien im Vordergrund stehen.

Quelle:BFH | Urteil | VIII R 30/24 | 23-03-2026
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