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6. April 2023

Aufmerksamkeiten: Kein steuerpflichtiger Arbeitslohn

Sachzuwendungen und Geschenke des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer, die im gesellschaftlichen Verkehr üblicherweise ausgetauscht werden und zu keiner ins Gewicht fallenden Bereicherung der Arbeitnehmer führen, sind lohnsteuerfreie Aufmerksamkeiten. Die Finanzverwaltung geht von einer nicht ins Gewicht fallenden und damit lohnsteuerfreien Bereicherung aus, wenn die Sachzuwendung nicht mehr als 60 € (brutto) beträgt. Hierzu gehören z. B. Blumen, Genussmittel, Bücher oder Tonträger, die dem Arbeitnehmer oder in seinem Haushalt lebenden Angehörigen aufgrund eines besonderen persönlichen Ereignisses zugewendet werden, z. B. anlässlich eines Geburtstags, einer Hochzeit, der Geburt eines Kindes, einer Taufe, Kommunion oder Konfirmation.

Kein Arbeitslohn, also lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei sind außerdem
•    Bewirtungskosten, die bei einem Geschäftsessen auf den Arbeitnehmer entfallen
•    Getränke und Genussmittel, die der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern zum Verzehr im Betrieb kostenlos bzw. teilweise kostenlos überlässt
•    Speisen anlässlich oder während eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes, wenn der Betrag je Arbeitnehmer und Anlass 60 € brutto nicht übersteigt

Außerdem können Aufwendungen für 2 Betriebsveranstaltungen pro Jahr als Betriebsausgaben abgezogen werden und sind beim Arbeitnehmer lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei frei, soweit die Kosten je Arbeitnehmer und Betriebsveranstaltung nicht mehr als 110 € (brutto einschließlich Umsatzsteuer) betragen.

Hinweis: Ist das Geschenk an den Arbeitnehmer keine Aufmerksamkeit, liegt in der Regel ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil vor. Anstelle des individuellen Steuersatzes kann die Sachzuwendung pauschal mit 30% versteuert werden, wenn die übrigen Voraussetzungen vorliegen.

Quelle:Lohnsteuer-Richtlinie | Gesetzliche Regelung | R 19.6 LStR 2023 | 05-04-2023
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